2160, Z. 33 ff.). Es ist damit nachvollziehbar, dass F.________ im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten die Wir-Form verwendet, da er anders als beim Gutachten vom 5. Dezember 2016 nicht alleine dafür verantwortlich ist. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Inhalt des Ergänzungsgutachtens entspreche nicht seiner eigenen Einschätzung. Das ergibt sich weder aus dem Gutachten selber noch aus seiner Einvernahme. F.________ sagte aus, der Verlauf habe gezeigt, dass ein ambulantes Setting nicht gehe (pag. 2161, Z. 13 f.).