Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach aus der Gegenüberstellung des schriftlichen Ergänzungsgutachtens und der Befragung von F.________ durch das Regionalgericht am 25. August 2017 deutlich werde, dass sich F.________ seiner Sache betreffend Empfehlung einer stationären Massnahme alles andere als sicher sei und scheinbar intern erheblich unter Druck gesetzt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. So trifft es nicht zu, dass F.________ ausschliesslich im Zusammenhang mit dem stationären Setting in der Wir-Form spricht, sondern generell im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten.