Aufgrund der negativen Entwicklung und der bisherigen Erfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer, um allenfalls noch Veränderungen herbeiführen zu können, ein straffes Setting (stationär) mit zumindest zunächst hohem Sicherheitsstandard benötigt werde. Deshalb werde dem zuständigen Gericht empfohlen, eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit genügendem Sicherheitssetting zu verfügen, um legalprognostisch möglichst positiv auf den Beschwerdeführer einwirken zu können. Die bisherigen Erfahrungen im ambulanten Setting führten zum Schluss, dass gutachterlicherseits keine andere Empfehlung mehr als eine