Damit wird aber keine allfällig weitere Tat wirksam verhindert. Zudem zeigt der Vorfall mit H.________, dass sich die Delikte des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich auf ein Gemeindegebiet beschränken. 6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.