7 Es hat sich gezeigt, dass weder die Rayon- und Kontaktverbote, noch die Meldepflichten oder die Pflicht, sich ambulant behandeln zu lassen, den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abgehalten haben. Mildere geeignete Mittel sind folglich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. Durch das Electronic Monitoring könnte zwar festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt oder betritt. Damit wird aber keine allfällig weitere Tat wirksam verhindert.