Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist ausgehend vom bisherigen Verlauf und der erneuten Delinquenz eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Dies wird auch durch die Einschätzungen im Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 bestätigt (vgl. Band V, pag. 2095). Die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor zu bejahen. 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.