5. Wiederholungsgefahr 5.1 Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 E. 6 sowie die Erwägung 4 in diesem Beschluss verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen nicht, sondern ist geständig. Es steht daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer Nötigungen sowie Drohungen und auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.