Der Zeithorizont für diese deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Begehung von (schweren) Gewalttaten könne derzeit kaum eingegrenzt werden und hänge unter anderem von den Grundeinstellungen des Exploranden bezüglich Gewaltanwendung im konkreten Kontext ab (Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017; Strafakten PEN 17 158, Band V, pag. 2094 f.). Ausgehend davon ist die Ausführungsgefahr zu bejahen.