_ vom 17. August 2017 vor. Darin wird auch nochmals auf die Ereignisse vom 14. Juli 2017 Bezug genommen. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Sichtweise in der Exploration vom 31. Juli 2017 zwar wieder etwas anders dargestellt habe (harmloser, flexibler). Am 14. Juli 2014 sei er jedoch nur teilweise erreichbar und in seinem Denken deutlich eingeengt gewesen (mit – als er sich vor der Wohnung seiner Familie befunden habe – fehlender Bereitschaft, noch Handlungsalternativen zu prüfen).