4.6 Aufgrund dieser Vorkommnisse sowie den Einschätzungen von F.________ bejahte die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss vom 3. August 2017 (BK 17 296) die Ausführungsgefahr. Sie hielt zudem fest, dass es aufgrund der neusten Entwicklung nach dem Scheidungsverfahren zu einer Zuspitzung der Situation gekommen sei. Dies habe zu einer neuen Beurteilung durch den Facharzt und einer Änderung der Ausgangslage geführt, welche es rechtfertigten, anstelle der Ersatzmassnahmen die Sicherheitshaft anzuordnen. In der Zwischenzeit liegt das Ergänzungsgutachten von F.________ und J.________ vom 17. August 2017 vor.