Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe sich heute Vormittag eine Situation ergeben, in der (hätte keine polizeiliche Anhaltung stattgefunden) ein breites Spektrum an Übergriffen möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er zumindest eine Nötigung begehen werde, habe aber auch «gröbere Aktivitäten» nicht ausgeschlossen. Zudem wies F.________ auf die deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführer seit anfangs 2017 hin. 4.6 Aufgrund dieser Vorkommnisse sowie den Einschätzungen von F.