Wenn überhaupt, sei eine solche Tat (z.B. schwere Körperverletzung oder gar Tötung) beim Beschwerdeführer bei einem ungünstigen Verlauf und in einer Situation, in der er sich «völlig an die Wand gedrückt» fühle und keine weiteren Optionen mehr sehe, anzunehmen. Nach dieser Begutachtung trat der Beschwerdeführer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Am 20. Februar 2017 riss er seine Ehefrau zu Boden und schleifte sie mehrere Meter über das Trottoir.