In seinem Gutachten vom 5. Dezember 2016 kam F.________ zum Schluss, dass sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand keine konkreten Hinweise für eine unmittelbare, ernsthafte Ausführungsgefahr feststellen liessen. Die längerfristige Prognose sei jedoch abhängig vom weiteren Verlauf und von der Wirksamkeit des Risikomanagements. Wenn überhaupt, sei eine solche Tat (z.B. schwere Körperverletzung oder gar Tötung) beim Beschwerdeführer bei einem ungünstigen Verlauf und in einer Situation, in der er sich «völlig an die Wand gedrückt» fühle und keine weiteren Optionen mehr sehe, anzunehmen.