Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der (beschuldigten) Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 4.2 In seinem Gutachten vom 5. Dezember 2016 kam F.____