221 StPO, auch zum Folgenden). Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Delikts gegeben ist, kann die Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten angeordnet werden (Art. 221 Abs. 2 StPO spricht denn auch nicht von «Untersuchungshaft» bzw. «beschuldigter Person», sondern von «Haft» und «Person»). Bei der Annahme, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der