3. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn nach wie vor ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Haftgründe, nachfolgend Ausführungs- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO), bestehen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Vorwürfe sind aber nicht bestritten.