Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte in seinem Entscheid vom 22. Juni 2017 (ARR 17 65) die am 17. März 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen unter Vornahme von teilweisen Ergänzungen. So wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zum Zwecke eines engmaschigen Risiko-Monitorings im Rahmen eines dynamischen Ergänzungsgutachtens mindestens einmal wöchentlich mit Dr. F.________, Kontakt zu haben. Am 15. Juli 2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht die mit Entscheid vom 19. Juni 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Beschwerdeführer bis am 25. August 2017 (Termin Hauptverhandlung) in Sicherheitshaft.