Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr an (ARR 16 56), welche mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 bestätigt wurde. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Juni 2016 die Haftentlassung. Gleichzeitig beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht verschiedene Ersatzmassnahmen. In seinem Entscheid vom 27. Juni 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kontakt- und Rayonverbote betreffend verschiedener Orte sowie Behörden und Privatpersonen an (ARR 16 75). Am 1. Juli 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers an (ARR 16 87).