Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 378 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 5. September 2017 (ARR 17 97) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung we- gen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Ver- letzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, evtl. Drohung. Am 4. Mai 2016 ordne- te das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr an (ARR 16 56), welche mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 bestätigt wurde. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Juni 2016 die Haftentlassung. Gleichzeitig beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht verschiedene Ersatzmassnahmen. In seinem Entscheid vom 27. Juni 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kontakt- und Rayonverbote betreffend verschie- dener Orte sowie Behörden und Privatpersonen an (ARR 16 75). Am 1. Juli 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die stationäre Begutachtung des Be- schwerdeführers an (ARR 16 87). Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2016 aus der stationären Begutachtung entlassen. Am 17. März 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht erneut Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktver- bote sowie eine Meldepflicht) an (ARR 17 23). Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. Mai 2017 Anklage beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalge- richt) wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte in seinem Entscheid vom 22. Juni 2017 (ARR 17 65) die am 17. März 2017 angeordneten Er- satzmassnahmen unter Vornahme von teilweisen Ergänzungen. So wurde der Be- schwerdeführer verpflichtet, zum Zwecke eines engmaschigen Risiko-Monitorings im Rahmen eines dynamischen Ergänzungsgutachtens mindestens einmal wöchentlich mit Dr. F.________, Kontakt zu haben. Am 15. Juli 2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht die mit Entscheid vom 19. Juni 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Beschwerdeführer bis am 25. August 2017 (Termin Hauptverhandlung) in Sicherheitshaft. Eine dagegen erhobene Beschwer- de wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. Au- gust 2017 abgewiesen. Die Hauptverhandlung vom 25. August 2017 wurde aufgrund der im Ergänzungs- gutachten vom 17. August 2017 empfohlenen stationären Massnahme abgebro- chen und das Strafverfahren am 1. September 2017 an ein Kollegialgericht über- wiesen. Am 5. September 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Regionalgerichts die Sicherheitshaft um drei Monate bis am bis 24. No- vember 2017. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. September 2017 Beschwerde ein. Er bean- tragte die Aufhebung des Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Zudem seien die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2017 anzuordnen, eventualiter sei ihm zu untersagen, das Gebiet der Einwohnergemeinde G.________ bis am 24. November 2017 zu betreten sowie bei Bedarf ein elektronisches Monitoring anzuordnen, unter Kosten- und Entschädi- 2 gungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 19. September 2017 auf eine Stellungnahme. Gleichentags betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben im Beschwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 22. September 2017 auf ei- ne Stellungnahme. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2017 Kenntnis gegeben. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn nach wie vor ein dringender Tat- verdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Haftgründe, nachfol- gend Ausführungs- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO), beste- hen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Vorwür- fe sind aber nicht bestritten. Es kann auf die Ausführungen in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Mai 2016 (ARR 16 52, E. 2), 17. März 2017 (ARR 17 23, E. 2) und 22. Juni 2017 (ARR 17 65, E. 5 f.), die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 E. 3.3 und BK 17 294 vom 3. August 2017 E. 4 sowie die Anklageschrift vom 17. Mai 2017 (Strafakten PEN 17 158, Ordner 4, pag. 1577 ff.) verwiesen werden (vgl. auch E. 4.2 dieses Beschlusses). Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Zu prüfen blei- ben die Haftgründe. Diesbezüglich liess sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vernehmen. 4. Ausführungsgefahr 4.1 Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Delikts gegeben ist, kann die Präven- tivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten angeordnet werden (Art. 221 Abs. 2 StPO spricht denn auch nicht von «Untersuchungshaft» bzw. «be- schuldigter Person», sondern von «Haft» und «Person»). Bei der Annahme, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der 3 Rechtsprechung des Bundesgerichts Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass bereits konkre- te Anstalten getroffen worden sind, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamt- bewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch er- scheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der (beschuldigten) Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit weiteren Hin- weisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung er- lauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 4.2 In seinem Gutachten vom 5. Dezember 2016 kam F.________ zum Schluss, dass sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand keine konkreten Hinweise für eine unmit- telbare, ernsthafte Ausführungsgefahr feststellen liessen. Die längerfristige Pro- gnose sei jedoch abhängig vom weiteren Verlauf und von der Wirksamkeit des Ri- sikomanagements. Wenn überhaupt, sei eine solche Tat (z.B. schwere Körperver- letzung oder gar Tötung) beim Beschwerdeführer bei einem ungünstigen Verlauf und in einer Situation, in der er sich «völlig an die Wand gedrückt» fühle und keine weiteren Optionen mehr sehe, anzunehmen. Nach dieser Begutachtung trat der Beschwerdeführer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Am 20. Februar 2017 riss er seine Ehefrau zu Boden und schleifte sie mehrere Meter über das Trottoir. Einen Tag später stellte sich der Beschwerdeführer der stellvertretenden Regierungs- statthalterin in den Weg, als diese mit ihrem Personenwagen die Einstellhalle des Verwaltungsgebäudes verlassen wollte. Beim Versuch, ihm auszuweichen, wech- selte er sogleich die Position, worauf sie anhalten musste und aus dem Wagen stieg. Am 27. Februar 2017 rief der Beschuldigte auf den Festnetzanschluss der Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Familie an. Er sprach mit der Tochter und fragte sie, warum sie seine Anrufe auf dem Mobiltelefon nicht entgegennehme, worauf sie antwortete, sie seien beschäftigt und was sie tun würden, gehe ihn nichts an. Daraufhin gab er zu verstehen, dass seine Frau ihn schon mehrmals be- logen habe, und er drohte sinngemäss mit den Worten, er werde ihr etwas antun und sie schlagen. Am 2. März 2017 stellte sich der Beschwerdeführer dem Nach- barn seiner Frau in den Weg, als dieser in ihrem Auftrag deren Tochter von der Schule nach Hause bringen wollte. Der Beschwerdeführer gab den Weg erst nach Eintreffen der Polizei frei. 4.3 Dass nicht nur die Häufigkeit, sondern auch die Intensität der Delikte zunehmend ist, bestätigt auch der tätliche Angriff vom 5. Mai 2017 auf H.________. Dieser ist Gutachter und erstellte im Jahr 2015 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Beschwerdeführer (vgl. Strafakten PEN 17 158, Ordner 4 pag. 1638 - 1651). H.________ gab zu Protokoll, dass er vom Beschwerdeführer mit den Worten «heute wird abgerechnet» gepackt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer versucht, ihn auf den Kopf zu schlagen. Nach einem längeren Gerangel/Kampf sei es ihm gelungen, sich zu befreien, er habe sich aber am Arm verletzt (pag. 1605 ff.). Der Vorfall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus der Einvernahme des Opfers geht hervor, dass dieses vorgängig Mails mit verschleierten Drohungen 4 erhalten hatte. Der Angriff erfolgte für das Opfer völlig unerwartet im Vorfeld einer Weiterbildung. In diesem Zusammenhang wird auf die Aussagen des Opfers vom 16. Mai 2017 verwiesen (pag. 1648, Z. 128 ff.): «Fachlich betrachtet ist der Mann hochgefährdet. Sein Gewaltpotential ist völlig eskaliert. Auch die Tatsache, dass er sich nach dem Angriff bei der Sekretärin völlig kühl und ruhig mit Namen verabschiedet hat, zeigt wie berechnend er ist. Er war nicht in einem emotionalen Ausnahmezustand. Er war konzentriert und ruhig. Er hat sich Gedanken gemacht und sich informiert über die Veran- staltung und Örtlichkeiten, um mich zu finden. Er hat das Gutachten von mir angefochten. Aus diesem Grund wird von einem anderen Doktor ein neues Gutachten gemacht. Ich ver- mute, dass war der Auslöser zum Angriff. Ich musste mein ganzes Umfeld informieren. Meine Tochter darf nicht mehr alleine auf die Strasse. Die ganze Situation ist unerträglich. Ich bin sein persönliches Feindbild und sein Ziel». Im Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 merkte F.________ bezüglich dieses Vorfalls an, dass sich auch hier eine Tendenz zeige, zwar «nur etwas machen zu wollen» mit in der Folge je- doch deutlicher Gewalttätigkeit. Ein deutlicher Hinweis für eine unzureichende Ver- haltenskontrolle (trotz grundsätzlich sehr strategisch denkendem Exploranden, pag. 2037). Nach Abbruch der Hauptverhandlung am 25. August 2017 ist in Aussicht gestellt worden, diesen Vorfall mit dem Strafverfahren PEN 17 158 zu vereinigen. 4.4 Abgesehen von den erwähnten Vorfällen geht aus dem Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 15. Mai 2017 hervor, dass der Be- schwerdeführer momentan das gesamte gesellschaftliche System anzweifle und sich daher aus eben diesem herausgenommen habe. Trotz bester Referenzen ha- be er im Augenblick kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinn mehr. Er überneh- me Tätigkeiten für einen befreundeten Unternehmer, lasse sich aber laut eigenen Aussagen von diesem nicht mit Geld bezahlen. Aktuell bestehe daher keine gere- gelte Tagesstruktur im Sinne einer klassischen Lohnerwerbstätigkeit. Ebenfalls als Rückzieher aus dem System sei zu werten, dass der Beschwerdeführer kein Konto mehr habe. Er bezahle keine Krankenkasse mehr und keine Steuern. Auch die jährlichen Kosten, um sein Patent der Wasserturbine zu erhalten, habe er nicht mehr auftreiben können. In sehr kurzer Zeit hätten sich viele Schulden angehäuft. 4.5 Dieser Verlauf nach der Begutachtung zeigt, dass die vom Gutachter beschriebe- nen Risikofaktoren für eine Negativspirale vorliegen. Zudem kam es am 14. Juli 2017, einen Tag nach der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren, erneut zu einem Zwischenfall. Dieser veranlasste F.________, der zum Zwecke eines eng- maschigen Risiko-Monitorings im Rahmen eines dynamischen Ergänzungsgutach- tens mindestens einmal wöchentlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stand, die Verfahrensleitung zu informieren und ein gesichertes Setting zu empfehlen. Er gab an, mit dem Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt zu stehen. Der Be- schwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, soeben vor der Haustüre seiner Ehefrau zu stehen und zu versuchen, diese an der Abreise zu hindern, wenn nötig auch mit Gewalt. Es sei dringend angezeigt, den Beschwerdeführer zu sichern. F.________ gab an, der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber geäussert, dass ihm nun eigentlich alles egal sei. Da ihm nun die 48 Stunden Sommerferien mit den Kindern nicht zugestanden worden seien, müsse er sich nun rächen. Dabei habe er auch Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau nicht ausgeschlossen. Er habe zwar keine Waffen dabei, man könne aber auch mit der Faust sehr gewalt- 5 tätig werden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Kinder von Gerichtspräsident I.________ töten wolle. Nebst deutlicher Wut, die bereits am Vortag im Rahmen der Hauptverhandlung betreffend Scheidungsverfahren immer wieder zum Vorschein gekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer heute resi- gniert und frustriert gezeigt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe sich heute Vormittag eine Situation ergeben, in der (hätte keine polizeiliche Anhaltung stattge- funden) ein breites Spektrum an Übergriffen möglich gewesen wäre. Der Be- schwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er zumindest eine Nötigung bege- hen werde, habe aber auch «gröbere Aktivitäten» nicht ausgeschlossen. Zudem wies F.________ auf die deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft des Beschwerde- führer seit anfangs 2017 hin. 4.6 Aufgrund dieser Vorkommnisse sowie den Einschätzungen von F.________ bejah- te die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss vom 3. August 2017 (BK 17 296) die Ausführungsgefahr. Sie hielt zudem fest, dass es aufgrund der neusten Entwicklung nach dem Scheidungsverfahren zu einer Zuspitzung der Situation ge- kommen sei. Dies habe zu einer neuen Beurteilung durch den Facharzt und einer Änderung der Ausgangslage geführt, welche es rechtfertigten, anstelle der Ersatz- massnahmen die Sicherheitshaft anzuordnen. In der Zwischenzeit liegt das Ergän- zungsgutachten von F.________ und J.________ vom 17. August 2017 vor. Darin wird auch nochmals auf die Ereignisse vom 14. Juli 2017 Bezug genommen. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Sichtweise in der Exploration vom 31. Juli 2017 zwar wieder etwas anders dargestellt habe (harmloser, flexibler). Am 14. Juli 2014 sei er jedoch nur teilweise erreichbar und in seinem Denken deut- lich eingeengt gewesen (mit – als er sich vor der Wohnung seiner Familie befunden habe – fehlender Bereitschaft, noch Handlungsalternativen zu prüfen). Dass solche Ereignisse von den Betroffenen retrospektiv nicht selten anders gesehen bzw. teil- weise beschönigt würden, gehöre zu den klinischen Erfahrungen jedes forensisch- psychiatrischen Sachverständigen in seinem beruflichen Alltag (pag. 2078 f.). Die Situation wird damit auch nachträglich nicht anders eingeschätzt. So wird festge- halten, dass aufgrund der nach Abschluss der Begutachtung Ende 2016 nicht eta- blierten forensisch-psychiatrischen Begleitung und in Anbetracht des seitherigen Verlaufs die Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten im bisherigen Spektrum und (zu- mindest in den kommenden Wochen bis Monaten) auch für schwere Gewalttaten erhöht sei. Für schwere Gewalttaten (bis zu mehrfachen Tötungsdelikten) umso mehr, als der Beschwerdeführer sich üblicherweise an seine Angaben halte und aus seiner Sicht auch versuche, transparent und ehrlich zu sein (was vom Gutach- ter aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer grundsätz- lich bestätigt werden könne). Aufgrund seiner mittlerweile nun mehrfach und ge- genüber diversen Personen ausgesprochenen Todesdrohungen dürfe er (früher oder später) unter «Zugzwang» kommen, seine strategischen Ideen mit den an- gekündigten Tötungsideen «der Gerechtigkeit halber» und «konsequenterweise» auch umzusetzen. Das aus Sicht des Gutachters bis vor kurzem noch zur Verfü- gung stehende Zeitfenster, diese fatale Entwicklung aufzuhalten, werde in Kürze geschlossen sein. Ob sich mit Hilfe des empfohlenen Settings diese sehr negative Entwicklung im Sinne einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose noch aufhalten lasse, müsse aktuell offen gelassen werden. Dass der Beschwerdeführer 6 seit Jahrzehnten sehr konsequent im Einhalten von (an gewisse Bedingungen / an Fristen) angekündigten Handlungen sei, lasse sich unter anderem auch aus seiner bisherigen Entwicklungsgeschichte sehr gut ableiten (vgl. pag. 2086). Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich die Legalprognose seit der letzten gutachterli- chen Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 wesentlich verschlechtert habe. Auf- grund der gewalttätigen Übergriffe im Februar und Mai 2017 sowie des Vorfalles vom 14. Juli 2017 ergebe sich eine mittlerweile wesentlich höhere Ausführungsge- fahr von (zukünftigen) Gewaltdelikten. Zumindest ab September 2017 müsse mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit für (schwere) Gewalttaten (bis hin zu [mehrfachen] Tötungshandlungen) gerechnet werden. Die Höhe dieser Wahr- scheinlichkeit hänge (aufgrund der klar befristeten Drohung) auch noch vom Ver- lauf bis Ende August 2017 ab. Der Zeithorizont für diese deutlich erhöhte Wahr- scheinlichkeit für die zukünftige Begehung von (schweren) Gewalttaten könne der- zeit kaum eingegrenzt werden und hänge unter anderem von den Grundeinstellun- gen des Exploranden bezüglich Gewaltanwendung im konkreten Kontext ab (Er- gänzungsgutachten vom 17. August 2017; Strafakten PEN 17 158, Band V, pag. 2094 f.). Ausgehend davon ist die Ausführungsgefahr zu bejahen. 5. Wiederholungsgefahr 5.1 Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 E. 6 sowie die Erwägung 4 in diesem Beschluss verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm in der An- klageschrift vorgeworfenen Handlungen nicht, sondern ist geständig. Es steht da- her mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdefüh- rer Nötigungen sowie Drohungen und auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Dem Beschwerde- führer ist ausgehend vom bisherigen Verlauf und der erneuten Delinquenz eine un- günstige Rückfallprognose zu stellen. Dies wird auch durch die Einschätzungen im Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 bestätigt (vgl. Band V, pag. 2095). Die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor zu bejahen. 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7 Es hat sich gezeigt, dass weder die Rayon- und Kontaktverbote, noch die Melde- pflichten oder die Pflicht, sich ambulant behandeln zu lassen, den Beschwerdefüh- rer von weiterer Delinquenz abgehalten haben. Mildere geeignete Mittel sind folg- lich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. Durch das Electronic Monitoring könnte zwar festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt oder betritt. Damit wird aber keine allfällig weitere Tat wirksam verhindert. Zudem zeigt der Vorfall mit H.________, dass sich die Delikte des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich auf ein Gemeindegebiet beschrän- ken. 6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet wer- den muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurtei- len (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 auch zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 sowie BGE 133 I 168 E. 4.1). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Akten- lage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweisen u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). 6.3 Gemäss Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 liegt beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0) mit insbesondere narziss- tischen, paranoiden, schizoiden und rigiden (zwanghaften) Anteilen vor (pag. 2083 und pag. 2088). Aufgrund der negativen Entwicklung gehen die Gutachter mittler- weile davon aus, dass eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht mehr genügen könne, um die Legalprognose zu verbessern. Aufgrund der negati- ven Entwicklung und der bisherigen Erfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer, um allenfalls noch Veränderungen herbeiführen zu können, ein straffes Setting (stationär) mit zumindest zunächst hohem Sicherheits- standard benötigt werde. Deshalb werde dem zuständigen Gericht empfohlen, eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit genügendem Sicherheitssetting zu verfügen, um legalprognostisch möglichst positiv auf den Beschwerdeführer einwirken zu können. Die bisherigen Erfahrungen im ambulanten Setting führten zum Schluss, dass gutachterlicherseits keine andere Empfehlung mehr als eine 8 stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen werden könne (pag. 2094 und 2096). Mit Blick darauf stellt eine stationäre Massnahme nicht – wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht – nur eine von vielen Möglichkeiten dar. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, wonach aus der Gegenüberstellung des schriftlichen Ergänzungsgutachtens und der Befragung von F.________ durch das Regionalge- richt am 25. August 2017 deutlich werde, dass sich F.________ seiner Sache be- treffend Empfehlung einer stationären Massnahme alles andere als sicher sei und scheinbar intern erheblich unter Druck gesetzt worden sei, findet in den Akten kei- ne Stütze. So trifft es nicht zu, dass F.________ ausschliesslich im Zusammen- hang mit dem stationären Setting in der Wir-Form spricht, sondern generell im Zu- sammenhang mit dem Ergänzungsgutachten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017 gab er Folgendes an: «Wir haben dann das Ergänzungsgutachten vom 17.08.2017 fertiggestellt. Es handelt sich um ein Gutachten, dass zu zweit unterzeich- net wurde, da wir seit einigen Monaten jedes Gutachten nach dem 4Augenprinzip unter- zeichnen. Die Fälle werden im Team besprochen. In heiklen Fällen kann auch ein Supervi- sor beigezogen werden. Wir kamen zu den Schlussfolgerungen, wie sie im Gutachten fest- gehalten sind» (vgl. pag. 2159, Z. 31 ff.). Auf Frage nach J.________ gab er an, dass dieser das Ergänzungsgutachten durchgelesen habe und sie es besprochen hätten. Das Gutachten sei von ihm (F.________) erstellt worden, aber natürlich in Besprechung mit anderen. Es sei ein Gutachten des FPD Bern, unterschrieben von zwei Gutachtern (pag. 2160, Z. 33 ff.). Es ist damit nachvollziehbar, dass F.________ im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten die Wir-Form ver- wendet, da er anders als beim Gutachten vom 5. Dezember 2016 nicht alleine dafür verantwortlich ist. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Inhalt des Ergänzungsgutachtens entspreche nicht seiner eigenen Einschätzung. Das er- gibt sich weder aus dem Gutachten selber noch aus seiner Einvernahme. F.________ sagte aus, der Verlauf habe gezeigt, dass ein ambulantes Setting nicht gehe (pag. 2161, Z. 13 f.). Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer polarisiere, verneinte aber die Frage, ob der Beschwerdeführer auch hier die Teams gespalten habe (pag. 2161, Z. 16 ff.). In seiner Einvernahme stellte F.________ zudem klar, dass er keine Weisung erhalten habe (pag. 2160, Z. 24 ff.). Er wies auch daraufhin, dass die Situation nun eine andere sei als damals, als er die ambulante Massnah- me empfohlen habe (pag. 2162, Z. 38 f.). Offensichtliche Widersprüche sind, ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht erkennbar. Sowohl im Ergän- zungsgutachten als auch in seiner Einvernahme vom 25. August 2017 begründete F.________, weshalb eine ambulante Massnahme nicht mehr in Frage kommt bzw. weshalb er – entgegen seinen Ausführungen im Gutachten vom 5. Dezember 2016 – nun eine andere Sichtweise vertritt (vgl. pag. 2086 und 2093 ff.). Es wird die Auf- gabe des Sachgerichts sein, das Gutachten abschliessend zu würdigen oder ein weiteres Ergänzungsgutachten oder Obergutachten anzuordnen und über die Fra- ge der Anordnung einer stationären Massnahme materiell zu entscheiden. Es er- geben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass das Ergänzungsgutachten offen- sichtlich an einem Mangel leiden würde. Aufgrund der Ausführungen in diesem Gutachten ist ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. 6.4 Betreffend die Massnahmedauer ist dem Gutachten keine direkte Aussage zu ent- nehmen. Darin wird aber ausgeführt, dass die Behandlung bzw. Betreuung von 9 Querulanten als gemeinhin schwierig gelte. Beim Beschwerdeführer falle zudem auf, dass er es schaffe, dass die Sichtweisen der involvierten (Fach)Personen über seine Situation und Person stark differierten und insofern die Gefahr bestehe, dass sich ein Behandlungsteam «entzweie»/polarisiere. Der Beschwerdeführer gehe nicht davon aus, dass er eine psychische Störung habe (pag. 2091). Es spreche wenig dafür, dass er sich aktuell bereit zeige, sich einer solchen Behandlung zu un- terziehen. Ob der Beschwerdeführer sich auf einen therapeutischen Prozess werde einlassen können, könne derzeit nicht beantwortet werden. Zunächst sei mit sehr deutlichem und eventuell auch lange anhaltendem Widerstand zu rechnen (wobei eine grundsätzliche Bereitschaft, Unterstützung anzunehmen, bejaht wird, vgl. pag. 2092 sowie pag. 2097). Mit Blick darauf ist nicht davon auszugehen, dass eine Massnahme von wenigen Monaten bereits erfolgsversprechend ist. Aus der Aus- sage von F.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017, wo- nach er momentan nur eine stationäre Massnahme empfehle, kann daher auch nicht abgeleitet werden, die stationäre Massnahme stelle lediglich eine kurzfristige Übergangslösung dar. Sowohl aus dem Ergänzungsgutachten als auch den Aus- sagen von F.________ ergibt sich, dass sich die Kurzfristigkeit allenfalls auf die Frage des Hochsicherheitssettings (geschlossene Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB) bezieht, aber nicht auf die Frage einer stationären Massnahme (vgl. pag. 2096, pag. 2160 Z. 25 bis 31). Bis zum 24. November 2017 wird die Haftdauer 272 Tage betragen (unter Berücksichtigung eines Anrechnungswertes von sieben Ta- gen für die Ersatzmassnahmen, vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017, E. 8.7). Mit Blick auf die gestellte Diagnose, deren Behandelbarkeit und die (noch) fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdefüh- rers ist davon auszugehen, dass der Vollzug einer Massnahme länger dauern wird als die bis am 24. November 2017 aufgelaufene strafprozessuale Haft von neun Monaten. Die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate erweist sich daher als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahrens wird am Ende des Verfah- rens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 2. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11