2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu drei Viertel, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des nachträglichen Verfahrens durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland festzusetzen sein.