7 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Viertel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung von der Rück- und Nachzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.