9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Umfang der vorne bei E. 3 festgestellten Gehörsverletzung obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die auf diesen Anteil entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Viertel, auf die Staatskasse zu nehmen sind. Somit werden die Verfahrenskosten zu drei Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel trägt der Kanton Bern.