8. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Ersatzmassnahmen, die in gleicher Weise geeignet wären, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit Dritter zu bannen, wie die Fortführung des aktuell geschlossenen Settings, sind momentan nicht ersichtlich. Die im Raum stehende Frage einer möglichen künftigen Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum ist, wie vorne erwähnt, eine Vollzugsfrage. Die Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten rückt auch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Verlängerungsdauer der Massnahme.