Die vorgeschlagenen Vollzugslockerungen (insbesondere die Verlegung in ein offen geführtes Massnahmenzentrum) betreffen eine Vollzugsfrage und sind daher grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen (BGE 142 IV 1 E. 2). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird gegebenenfalls die Möglichkeit haben, diese im Rahmen ihrer Erwägungen in Form von Empfehlungen zu berücksichtigen.