Bei summarischer Prüfung der Aktenlage und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint eine Verlängerung der Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung wird im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vorzunehmen sein. Die vorgeschlagenen Vollzugslockerungen (insbesondere die Verlegung in ein offen geführtes Massnahmenzentrum) betreffen eine Vollzugsfrage und sind daher grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen (BGE 142 IV 1 E. 2).