Die drohenden Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig, das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft ist von einer ungünstigen Rückfallprognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO auszugehen, womit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.