Bei einer derzeitigen, sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft respektive aus dem stationären Rahmen ist aufgrund der sich daraus abrupt erschliessenden Möglichkeit der Kontaktnahme zu Kindern – sei es über das Internet oder durch zufälliges Antreffen, z.B. im Schwimmbad – verbunden mit dem einfachen Zugang zu Alkohol von einer gesellschaftlich nicht hinnehmbaren Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Sexualstraftaten auszugehen. Die drohenden Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz.