gingen die Gutachter von einem «durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko» aus (S. 29–31, 37). Ein moderates Risiko kann nicht mit der Verneinung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderten Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Es ist eine von den Gerichten und nicht von den Gutachtern zu beantwortende Rechtsfrage, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4 m.H.).