Massgebend ist, ob vom Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität drohen. Im jüngsten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 (Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 630 ff.) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern (kurz- bis mittelfristig) ein moderates Risiko zugeschrieben. «Moderat» bedeute, dass das Risiko zwar deutlich geringer als 50% sei, jedoch verglichen mit dem – naturgemäss sehr geringen – Risiko der Normalbevölkerung, deutlich erhöht. Es handle sich um ein relevantes und nicht um ein zu vernachlässigendes Risiko.