Des Weiteren kann den amtlichen Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach einschlägig verurteilt wurde (siehe Auflistung im Gutachtensauftrag vom 2. März 2016, Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 596 und Rückseite). Die älteren Verurteilungen sind im Strafregister bereits gelöscht. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2). 6.2 Zu prüfen ist, ob eine Rückfallgefahr besteht. Massgebend ist, ob vom Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität drohen.