ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis; Urteil 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2). Die Verübung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Zu prüfen ist, ob ein besonderer Haftgrund besteht und ob die Verlängerung der stationären Massnahme als wahrscheinlich erscheint.