Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitteilungsadressat, respektive sein Rechtsvertreter, regelmässig den Eingang seines Faxgeräts überprüft. Zwar konnte der Beschwerdeführer letztlich Stellung nehmen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht die Kassation des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, gleichwohl ist diese Verletzung im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).