Der Umstand, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Faxschreiben dennoch beachtete und innert Frist reagieren konnte, ändert an dieser unzulässigen Einschränkung nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitteilungsadressat, respektive sein Rechtsvertreter, regelmässig den Eingang seines Faxgeräts überprüft.