29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessende Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. WALD- MANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 47 zu Art. 29) und damit in unzulässiger Weise ein. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Faxschreiben dennoch beachtete und innert Frist reagieren konnte, ändert an dieser unzulässigen Einschränkung nichts.