85 Abs. 2 StPO; ebenso wenig der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BGE 142 IV 125 E. 4.2). Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung zum Haftverfahren sehen – trotz den in Haftsachen kürzeren zeitlichen Rahmenbedingungen – keine von Art. 85 Abs. 2 StPO abweichende Regelung vor. Die Verfügung vom 23. August 2017, welche nur mittels Faxgerät an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versendet wurde, wurde nicht rechtsgültig eröffnet und konnte keine Wirkungen entfalten. Die Vorinstanz schränkte dadurch den aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV;