Die Strafprozessordnung schreibt für Mitteilungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Schriftform vor (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung hat gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 85 StPO). Art. 85 StPO dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten.