2 Die Eröffnungsformel der fraglichen Verfügung vom 23. August 2017 enthält den Klammerzusatz «nur per Fax» (Haftakten ARR 17 350, pag. 8). Ausser einem Ausdruck einer sogenannten «Delivery Notification», wonach die Faxnachricht am 23. August 2017 um 10:39 Uhr versendet wurde, findet sich kein Zustellnachweis in den Akten. Die Strafprozessordnung schreibt für Mitteilungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Schriftform vor (Art. 85 Abs. 1 StPO).