3. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO. Ihm sei mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2017 eine Frist von drei Tagen angesetzt worden, um die Akten einzusehen und zum Gesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland auf Anordnung von Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Diese Verfügung sei ihm lediglich mittels Telefax zugestellt worden. Eine Eröffnung dieser Verfügung mittels Gerichtsurkunde oder eingeschriebener Postsendung gegen Empfangsbestätigung sei nicht erfolgt.