Mit Verfügung vom 18. September 2017 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Ebenfalls am 19. September 2017 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut werde. Staatsanwältin C.___