2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der bestehenden stationären Massnahme bzw. aus der faktischen Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Die Verfahrenskosten der ersten sowie oberen Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor erster und vor oberer Instanz gemäss noch einzureichender Honorarnote sowie eine Genugtuung auszurichten. 5. Subsidiär sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Honorarnote festzulegen.»