Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 377 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Porno- grafie und sexuelle Belästigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2017 (ARR 17 350) Erwägungen: 1. Am 31. August 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) gegen A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) die Sicherheitshaft bis am 30. November 2017 an und verfügte, dass deren Vollzug nach Möglichkeit in der Forensisch Psychiatrischen Klinik D.________ zu erfolgen habe. Mit Beschwerde vom 16. September 2016 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: «1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der bestehenden stationären Massnahme bzw. aus der faktischen Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Die Verfahrenskosten der ersten sowie oberen Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor erster und vor oberer Instanz gemäss noch einzureichender Honorarnote sowie eine Genugtuung auszurichten. 5. Subsidiär sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Honorarnote festzulegen.» Mit Verfügung vom 18. September 2017 lud die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte das Regionale Zwangsmassnah- mengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Ebenfalls am 19. Sep- tember 2017 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut werde. Staatsanwältin C.________ verzichtete am 21. September 2017 auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Be- schwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO. Ihm sei mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2017 eine Frist von drei Tagen an- gesetzt worden, um die Akten einzusehen und zum Gesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland auf Anordnung von Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Die- se Verfügung sei ihm lediglich mittels Telefax zugestellt worden. Eine Eröffnung dieser Verfügung mittels Gerichtsurkunde oder eingeschriebener Postsendung ge- gen Empfangsbestätigung sei nicht erfolgt. 2 Die Eröffnungsformel der fraglichen Verfügung vom 23. August 2017 enthält den Klammerzusatz «nur per Fax» (Haftakten ARR 17 350, pag. 8). Ausser einem Aus- druck einer sogenannten «Delivery Notification», wonach die Faxnachricht am 23. August 2017 um 10:39 Uhr versendet wurde, findet sich kein Zustellnachweis in den Akten. Die Strafprozessordnung schreibt für Mitteilungen, soweit nichts Abweichendes be- stimmt ist, die Schriftform vor (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung hat gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Die Einhaltung der Zustellungsvorschrif- ten ist Gültigkeitserfordernis (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 85 StPO). Art. 85 StPO dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten. Die Einhaltung von Art. 85 Abs. 2 StPO ermöglicht den Behörden, den ihnen obliegenden Nach- weis des ordnungsgemässen Empfangs einer Mitteilung zu erbringen, was wieder- um Voraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs und den Eintritt allfälliger Säumnisfolgen ist (vgl. BRÜHSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 85). Der Strafprozessordnung sind keine rechtlichen Konsequenzen zu entnehmen für den Fall einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO; ebenso wenig der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts (BGE 142 IV 125 E. 4.2). Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung zum Haftverfahren sehen – trotz den in Haftsachen kürzeren zeitlichen Rahmenbedingungen – keine von Art. 85 Abs. 2 StPO abweichende Regelung vor. Die Verfügung vom 23. August 2017, welche nur mittels Faxgerät an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ver- sendet wurde, wurde nicht rechtsgültig eröffnet und konnte keine Wirkungen entfal- ten. Die Vorinstanz schränkte dadurch den aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessende Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. WALD- MANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 47 zu Art. 29) und damit in unzulässiger Weise ein. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Faxschreiben dennoch beachtete und innert Frist reagie- ren konnte, ändert an dieser unzulässigen Einschränkung nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitteilungs- adressat, respektive sein Rechtsvertreter, regelmässig den Eingang seines Fax- geräts überprüft. Zwar konnte der Beschwerdeführer letztlich Stellung nehmen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht die Kassation des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, gleichwohl ist diese Verletzung im Dis- positiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3). 3 4. Art. 363 ff. StPO enthalten keine besondere Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Art. 221 und Art. 229 ff. StPO analog anwend- bar (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2 m.H.; BGE 142 IV 105 E. 5.5 m.H.). 5. Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wie- derholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 5.1 Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der therapeutischen Massnahme angeordnet, entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Be- troffenen erfordert (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337). 5.2 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Ver- gehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfah- rensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafpro- zess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wah- rung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Hand- lungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis; Urteil 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2). Die Verübung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Zu prüfen ist, ob ein besonderer Haftgrund besteht und ob die Verlängerung der stationären Massnahme als wahrscheinlich erscheint. 4 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2013 der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Versuchs dazu (mehrfach begangen), der Pornografie (mehrfach begangen) und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weite- ren kann den amtlichen Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach einschlägig verurteilt wurde (siehe Auflistung im Gut- achtensauftrag vom 2. März 2016, Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 596 und Rückseite). Die älteren Verurteilungen sind im Strafregister bereits gelöscht. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2). 6.2 Zu prüfen ist, ob eine Rückfallgefahr besteht. Massgebend ist, ob vom Beschwer- deführer weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität drohen. Im jüngsten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 (Amtliche Ak- ten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 630 ff.) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern (kurz- bis mittelfristig) ein moderates Risiko zu- geschrieben. «Moderat» bedeute, dass das Risiko zwar deutlich geringer als 50% sei, jedoch verglichen mit dem – naturgemäss sehr geringen – Risiko der Normal- bevölkerung, deutlich erhöht. Es handle sich um ein relevantes und nicht um ein zu vernachlässigendes Risiko. Auch bei einem moderat ausgeprägten Risiko seien ri- sikosenkende Massnahmen (weiterhin) klar indiziert. Die Wahrscheinlichkeit für er- neute Delikte im «Hands-off»-Bereich (sexuelle Belästigung und Pornografie) stuf- ten die Gutachter, leicht erhöht, als moderat bis deutlich ein (S. 91, 104 f.). In der Begutachtung vom 12. April 2012 durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 1, pag. 267 ff.) gin- gen die Gutachter von einem «durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko» aus (S. 29–31, 37). Ein moderates Risiko kann nicht mit der Verneinung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderten Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Es ist eine von den Gerichten und nicht von den Gutachtern zu beantwortende Rechts- frage, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4 m.H.). Die für die Legalprognose ungünstigen, respektive günstigen Faktoren einander gegenübergestellt ergibt gemäss den Gutachtern das folgende Bild (Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 90 f.): Ungünstig ist in erster Linie die sehr lange Zeit der einschlägigen Delinquenz (1982–2011), in welcher der Beschwerdeführer sowohl im «hands-on-», als auch im «hands-off-» Bereich mehrfach rückfällig wurde. Ebenfalls ungünstig bewertet wurde die Tatsache, dass frühere Therapien keine anhaltenden Erfolge in Bezug auf die zentralen Risiko-Eigenschaften (pädosexuelle Affinität und risikorelevante Alkoholproblematik) bewirken konnten. Einschneidende Sanktionen vermochten den Beschwerdeführer nicht in Richtung Deliktfreiheit zu beeinflussen. Zusätzlich belastend taxierten die Gutachter die in der Vergangenheit hinzugetretenen Delikte allgemeiner Delinquenz. 5 Positiv stuften die Gutachter die aktuelle, allerdings noch junge Problemsicht des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren seine «Compliance» bezüglich risikosen- kender Massnahmen (triebdämpfende Medikation und Antabus [Arzneimittel zur unterstützenden Entwöhnung von Alkohol]), seine moderat bis deutlich ausgepräg- te Kontrollfähigkeit, seine realistischen Zukunftsvorstellungen sowie der «prosozial gefärbte soziale Empfangsraum» (Familie). Die zentralen Risiko-Eigenschaften beim Beschwerdeführer sind die pädosexuelle Affinität und die risikorelevante Alkoholproblematik. Dem Gutachten vom 29. Juli 2016 lässt sich dazu entnehmen: «Damit existiert bei Herrn A.________ seit frühem Erwach- senenalter eine durchgängige Pädosexuelle Affinität, welcher eine primäre handlungsleitende Bedeu- tung im Kontext der diversen Deliktbegehungen zukommt. Die risikorelevante Alkoholproblematik be- sitzt in unserer Sichtweise eine ‹Rolle in der zweiten Reihe› in dem Sinne, dass sie sich konstellierend und begünstigend (im Sinne der Verminderung von Hemmschwellen) auswirkt.» (S. 83). Frühere Therapien vermochten daran keine nachhaltigen Änderungen zu bewirken. Es wird sich zeigen, was auf der Basis der neuerdings vom Beschwerdeführer er- worbenen Problemsicht möglich sein wird. Allerdings steht er diesbezüglich, wie von den Gutachtern festgestellt, noch eher am Anfang. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit nunmehr bald sechs Jah- ren keinen Alkohol mehr konsumiert, was auch mittels Tests regelmässig überprüft worden sei. Daraus lässt sich jedoch aufgrund des geschlossenen Rahmens kaum etwas für die Situation in Freiheit ableiten. Die freie Verfügbarkeit von Alkohol ist bei der Konstellation des Beschwerdeführers ein zentraler, spezifischer Risikofaktor (vgl. vorne sowie Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 106). Bei einer derzeitigen, sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Si- cherheitshaft respektive aus dem stationären Rahmen ist aufgrund der sich daraus abrupt erschliessenden Möglichkeit der Kontaktnahme zu Kindern – sei es über das Internet oder durch zufälliges Antreffen, z.B. im Schwimmbad – verbunden mit dem einfachen Zugang zu Alkohol von einer gesellschaftlich nicht hinnehmbaren Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Sexualstraftaten auszugehen. Die dro- henden Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig, das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmün- diger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft ist von einer un- günstigen Rückfallprognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO auszugehen, womit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. 7. Somit gilt es zu prüfen, ob eine Verlängerung der stationären Massnahme als wahrscheinlich erscheint. Der jüngste Therapie- und Verlaufsbericht der Forensisch-Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. Mai 2017 (Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 801 ff.) geht beim Beschwerdeführer aktuell von einer Pädophilie, nicht ausschliesslicher Typus, heterosexuell (ICD-10, F65.4) sowie «Störungen durch Alkohol; Abhängig- keitssyndrom; gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung» (ICD-10, F10.21) aus. Hinsichtlich der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus deckt 6 sich die jüngste diagnostische Einschätzung mit derjenigen im Gutachten vom 29. Juli 2016. Abweichend vom Gutachten gehen die Ärzte der Forensisch- Psychiatrischen Klinik D.________ allerdings von einer Alkoholabhängigkeit und nicht von einem schädlichen Gebrauch aus. Im Gutachten vom 29. Juli 2016 wird als nächster Schritt für die therapeutische Ar- beit die vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner pädose- xuellen Affinität empfohlen, wofür seine jüngste Offenlegung eine geeignete Basis darstelle. Des Weiteren wird die Weiterführung der triebdämpfenden Medikation sowie, insbesondere im Kontext allfälliger Vollzugslockerungsschritte, die unter- stützende Medikation mit Antabus empfohlen (S. 103). Dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 lässt sich bezüglich des wei- teren Vollzugs der Massnahme entnehmen (S. 15 f.): «Unter Berücksichtigung der bislang erzielten Fortschritte und der stets gegebenen Compliance mit bereits eingeleiteten risikosenkenden Begleitmassnahmen [...] sowie Herr A.________s Bereitschaft für weitere stützende Massnahmen (Antabus, begleitetes Wohnen etc.) sollten aus unserer Sicht die Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum, resp. weitere Lockerungen im jetzigen Set- ting erwogen werden. Insbesondere erhielte Herr A.________ in einem offener geführten Rahmen die Möglichkeit, bereits erarbeitete Therapieinhalte (Risikomanagement, Rückfallprophylaxe Alkohol, Stressmanagement) zu festigen und in realen Situationen auszuprobieren.» Bei summarischer Prüfung der Aktenlage und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint eine Verlängerung der Massnahme derzeit als wahrschein- lich. Die abschliessende Würdigung wird im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vorzu- nehmen sein. Die vorgeschlagenen Vollzugslockerungen (insbesondere die Verle- gung in ein offen geführtes Massnahmenzentrum) betreffen eine Vollzugsfrage und sind daher grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen (BGE 142 IV 1 E. 2). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird gegebenenfalls die Möglich- keit haben, diese im Rahmen ihrer Erwägungen in Form von Empfehlungen zu berücksichtigen. 8. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Ersatzmassnahmen, die in gleicher Weise geeignet wären, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit Dritter zu bannen, wie die Fortführung des aktuell geschlossenen Settings, sind momentan nicht ersichtlich. Die im Raum stehende Frage einer mög- lichen künftigen Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum ist, wie vorne erwähnt, eine Vollzugsfrage. Die Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten rückt auch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Verlängerungsdauer der Massnahme. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Umfang der vorne bei E. 3 festgestellten Gehörsverletzung obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die auf diesen Anteil entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Viertel, auf die Staatskasse zu nehmen sind. Somit werden die Verfahrenskosten zu drei Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel trägt der Kanton Bern. 7 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerde- verfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Viertel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung von der Rück- und Nachzah- lungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu drei Viertel, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des nachträglichen Verfahrens durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland festzuset- zen sein. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent E.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern Bern, 10. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9