135 Abs. 4 StPO analog). 6.2 Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 30. Oktober 2017 auf total CHF 2‘113.55 bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, aus-