Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft angesichts der erfolgten Einstellung des Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar war, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 4 der angefochtenen Verfügung). 5.4 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.