Immerhin hat sie vom Beschwerdeführer den Übersetzungsauftrag erhalten. Entsprechendes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Einvernahme der beschuldigten Übersetzerin, wie sie in der Beschwerde sinngemäss beantragt wurde, ist angesichts der Verneinung der qualifizierten Beweiseignung der Übersetzung obsolet. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft angesichts der erfolgten Einstellung des Verfahrens und des Umstandes, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar war, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen.