Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Replik im Übrigen, dass es vorliegend nicht um eine Nichtanhandnahme, sondern um eine Einstellung des Verfahrens geht. Das Verfahren war eröffnet. Angesichts des vorliegenden Ergebnisses erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wahrheit des Schriftstücks resp. dem subjektiven Tatbestand. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Beschwerdekammer in Strafsachen keine Anhaltspunkte dafür sieht, weshalb eine Schädigung des Beschwerdeführers hätte absichtlich herbeigeführt werden sollen. Immerhin hat sie vom Beschwerdeführer den Übersetzungsauftrag erhalten.