319 Abs. 1 Bst. b StPO). Dass betreffend die Frage, ob der privat veranlassten Übersetzung einer Sprachschule im Gerichtsverfahren erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, vermag daran nichts zu ändern resp. eine Verpflichtung zur Beurteilung durch das Gericht zu begründen. Es liegen hinreichende Anwendungsbeispiele vor, wann das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung bejaht resp. verneint hat. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Replik im Übrigen, dass es vorliegend nicht um eine Nichtanhandnahme, sondern um eine Einstellung des Verfahrens geht.