Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwälte verweist, welchen höchstrichterlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung anerkannt wurde, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht seinen Entscheid 6S.295/2001 damit begründet hat, dass Anwälte in der Regel aufgrund einer Bewilligung auftreten würden, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Standesregeln des Anwaltsberufes zu halten hätten und daher staatlicher Aufsicht unterstehen würden. Diese Bedingungen würden dem Anwalt eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Publikum schaffen.