Wenn berechtigte Zweifel an der wahrheitsgemässen Übersetzung bestehen, wird eine gerichtliche Übersetzung angeordnet. Hierbei wird auf Übersetzer zurückgegriffen, welche besonders geprüft wurden (vgl. auch BGE 117 IV 165 E. 2c, wonach für die Frage des Urkundencharakters unerheblich ist, wie schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Dokument ist). Die Position der Sprachschule ist daher nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung bejahten Fällen von Falschbeurkundung (vgl. E. 5.2 hiervor sowie Übersicht und Hinweise in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb).