307 StGB) hingewiesen. Die Übersetzung wurde vielmehr vom Beschwerdeführer selbst, welcher im Asylverfahren ein eigenes Interesse verfolgt, in Auftrag gegeben. Angesichts dessen kommt der Übersetzung der F.________(Sprachschule) von vornherein keine über eine einfache schriftliche Erklärung hinausgehende qualifizierte Funktion zu. Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, befindet sich die F.________(Sprachschule) gegenüber den Gerichten nicht in einer besonderen Vertrauensstellung.