Bei der Übersetzung der F.________(Sprachschule) handelt es sich um keine öffentliche Beurkundung. Die F.________(Sprachschule) ist ein privates Unternehmen. Zudem bestehen für die Übersetzerin keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen, mittels welcher die persönliche und fachliche Eignung für die Übersetzung gewährleistet wäre und mittels welcher sie verpflichtet würde, wahrheitsgemäss zu übersetzen. Die Übersetzerin untersteht auch keiner staatlichen Aufsicht und wird – anders als gerichtlich eingesetzte Übersetzer – nicht auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen.